Impressum, AGB und Datenschutzerklärung

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LA-IT e.U.
Carl-Anton-Carlonestrasse 7/7

4052 Ansfelden
Österreich
Tel: +43 676 3720623
Email: office@la-it.at
Verantwortlich für den Inhalt: LA-IT e.U.
LA-IT e.U. ist ein in Österreich eingetragenes Unternehmen.
Firmenbuchnummer: 607778T
Firmenbuchgericht: Landesgericht
Linz Gewerbeaufsichtbehörde: Landesgericht Linz

AGB

1. Allgemeines

1.1. Der Auftragnehmer (AN) erbringt für den Auftraggeber (AG) Dienstleistungen in der

Informationstechnologie und des Betriebs von Hard- und Softwarekomponenten unter Einhaltung

der beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil bildenden Service Level Agreements (SLAs).

1.2. Diese Allgemeinen Bedingungen (AB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen

Dienstleistungen, die der AN gegenüber dem AG erbringt, auch wenn im Einzelfall bei

Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die AB Bezug genommen wird. Geschäftsbedingungen

des AG gelten nur, wenn sie vom AN schriftlich anerkannt wurden.

2. Leistungsumfang

2.1. Der genaue Umfang der Dienstleistungen des AN ist im jeweiligen SLA mit dem AG

festgelegt. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erbringt der AN die Dienstleistungen während

der beim AN üblichen Geschäftszeiten laut SLA.

Der AN wird entsprechend dem jeweiligen SLA für die Erbringung und Verfügbarkeit der

Dienstleistungen sorgen.

2.2. Grundlage der für die Leistungserbringung von AN eingesetzten Einrichtungen und

Technologie ist der qualitative und quantitative Leistungsbedarf des AG, wie er auf der

Grundlage der vom AG zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt wurde. Machen neue

Anforderungen des AG eine Änderung der Dienstleistungen bzw. der eingesetzten Technologie

erforderlich, wird der AN auf Wunsch des AG ein entsprechendes Angebot unterbreiten.

2.3. Der AN ist berechtigt, die zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzten Einrichtungen

nach freiem Ermessen zu ändern, wenn keine Beeinträchtigung der Dienstleistungen zu erwarten

ist.

2.4. Leistungen durch den AN, die vom AG über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang

hinaus in Anspruch genommen werden, werden vom AG nach tatsächlichem Personal- und

Sachaufwand zu den jeweils beim AN gültigen Sätzen vergütet. Dazu zählen insbesondere

Leistungen außerhalb der beim AN üblichen Geschäftszeit, das Analysieren und Beseitigen von

Störungen und Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den AG oder

sonstige nicht vom AN zu vertretende Umstände entstanden sind. Ebenso sind

Schulungsleistungen grundsätzlich nicht in den Dienstleistungen enthalten und bedürfen einer

gesonderten Vereinbarung.

2.5. Sofern der AN auf Wunsch des AG Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese Verträge

ausschließlich zwischen dem AG und dem Dritten zu den jeweiligen Geschäftsbedingungen des

Dritten zustande. Der AN ist nur für die von ihm selbst erbrachten Dienstleistungen

verantwortlich.

2.6. Ausdrücklich weisen wir daraufhin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung iSd

Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BundesBehindertengleichstellungsgesetz – BGStG)“ nicht im Angebot enthalten ist, sofern diese nicht

gesondert/ individuell vom Auftraggeber angefordert wurde. Sollte die barrierefreie

Ausgestaltung nicht vereinbart worden sein, so obliegt dem Auftraggeber die Überprüfung der

Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz

durchzuführen.

3. Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des AG

3.1. Der AG verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der

Dienstleistungen durch den AN erforderlich sind. Der AG verpflichtet sich weiters, alle

Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrags erforderlich sind und die nicht im

Leistungsumfang des AN enthalten sind.

3.2. Sofern die Dienstleistungen vor Ort beim AG erbracht werden, stellt der AG die zur

Erbringung der Dienstleistungen durch den AN erforderlichen Netzkomponenten, Anschlüsse,

Versorgungsstrom inkl. Spitzenspannungsausgleich, Notstromversorgungen, Stellflächen für

Anlagen, Arbeitsplätze sowie Infrastruktur in erforderlichem Umfang und Qualität (z.B.

Klimatisierung) unentgeltlich zur Verfügung. Jedenfalls ist der AG für die Einhaltung der vom

jeweiligen Hersteller geforderten Voraussetzungen für den Betrieb der Hardware verantwortlich.

Ebenso hat der AG für die Raum- und Gebäudesicherheit, unter anderem für den Schutz vor

Wasser, Feuer und Zutritt Unbefugter Sorge zu tragen. Der AG ist für besondere

Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Sicherheitszellen) in seinen Räumlichkeiten selbst verantwortlich.

Der AG ist nicht berechtigt, den Mitarbeitern des AN Weisungen -gleich welcher Art- zu erteilen

und wird alle Wünsche bezüglich der Leistungserbringung ausschließlich an den vom AN

benannten Ansprechpartner herantragen.

3.3. Der AG stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche vom AN zur

Durchführung des Auftrages benötigten Informationen, Daten und Unterlagen in der vom AN

geforderten Form zur Verfügung und unterstützt den AN auf Wunsch bei der Problemanalyse und

Störungsbeseitigung, der Koordination von Verarbeitungsaufträgen und der Abstimmung der

Dienstleistungen. Änderungen in den Arbeitsabläufen beim AG, die Änderungen in den vom AN

für den AG zu erbringenden Dienstleistungen verursachen können, bedürfen der vorherigen

Abstimmung mit dem AN hinsichtlich ihrer technischen und kommerziellen Auswirkungen.

3.4. Soweit dies nicht ausdrücklich im Leistungsumfang vom AN enthalten ist, wird der AG auf

eigenes Risiko und auf eigene Kosten für eine Netzanbindung sorgen.

3.5. Der AG ist verpflichtet, die zur Nutzung der Dienstleistungen vom AN erforderlichen

Passwörter und Log-Ins vertraulich zu behandeln.

3.6. Der AG wird die dem AN übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich

verwahren, so dass sie bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können.

3.7. Der AG wird alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht erbringen, dass der

AN in der Erbringung der Dienstleistungen nicht behindert wird. Der AG stellt sicher, dass der AN

und/oder die durch den AN beauftragten Dritten für die Erbringung der Dienstleistungen den

erforderlichen Zugang zu den Räumlichkeiten beim AG erhalten.

Der AG ist dafür verantwortlich, dass die an der Vertragserfüllung beteiligten Mitarbeiter seiner

verbundenen Unternehmen oder von ihm beauftragte Dritte entsprechend an der

Vertragserfüllung mitwirken.

3.8. Erfüllt der AG seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in

dem vorgesehenen Umfang, gelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz möglicher

Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht.

Zeitpläne für die von AN zu erbringenden Leistungen verschieben sich in angemessenem Umfang.

Der AG wird die dem AN hierdurch entstehenden Mehraufwendungen und/oder Kosten zu den

beim AN jeweils geltenden Sätzen gesondert vergüten.

3.9. Der AG sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die ihm zurechenbaren Dritten die von AN

eingesetzten Einrichtungen und Technologien sowie die ihm allenfalls überlassenen

Vermögensgegenstände sorgfältig behandeln; der AG haftet dem AN für jeden Schaden.

3.10. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgen Beistellungen und Mitwirkungen des AG

unentgeltlich.

4. Personal

4.1. Sofern nach den zwischen den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen Mitarbeiter

des AG vom AN übernommen werden, ist darüber eine separate schriftliche Vereinbarung zu

treffen.

5. Change Requests

5.1. Beide Vertragspartner können jederzeit Änderungen des Leistungsumfangs verlangen

("Change Request"). Eine gewünschte Änderung muss jedoch eine genaue Beschreibung

derselben, die Gründe für die Änderung, den Einfluss auf Zeitplanung und die Kosten darlegen,

um dem Adressaten des Change Requests die Möglichkeit einer angemessenen Bewertung zu

geben. Ein Change Request wird erst durch rechtsgültige Unterschrift beider Vertragspartner

bindend.

6. Leistungsstörungen

6.1. Der AN verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienstleistungen. Erbringt

der AN die Dienstleistungen nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten oder nur mangelhaft, d.h.

mit wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten Qualitätsstandards, ist der AN

verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung umgehend zu beginnen und innerhalb angemessener

Frist seine Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei zu erbringen, indem er nach seiner Wahl

die betroffenen Leistungen wiederholt oder notwendige Nachbesserungsarbeiten durchführt.

6.2. Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des AG oder auf einer

Verletzung der Verpflichtungen des AG gemäß Punkt 3.9, ist jede unentgeltliche Pflicht zur

Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die vom AN erbrachten Leistungen

trotz möglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. Der AN wird auf Wunsch

des AG eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen.

6.3. Der AG wird den AN bei der Mängelbeseitigung unterstützen und alle erforderlichen

Informationen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel sind vom AG unverzüglich schriftlich

oder per e-mail dem AN zu melden. Den durch eine verspätete Meldung entstehenden

Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung trägt der AG.

6.4. Die Regelungen dieses Punktes gelten sinngemäß für allfällige Lieferungen von Hard- oder

Softwareprodukten vom AN an den AG. Die Gewährleistungsfrist für solche Lieferungen beträgt 6

Monate ab Übergabe. § 924 ABGB "Vermutung der Mangelhaftigkeit" wird einvernehmlich

ausgeschlossen. Für allfällige dem AG vom AN überlassene Hard- oder Softwareprodukte Dritter

gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Gewährleistungsbedingungen

des Herstellers dieser Produkte. Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich AN das Eigentum an

allen von ihm gelieferten Hard- und Softwareprodukten vor.

7. Vertragsstrafe

7.1. Der AN ist verpflichtet, die im SLA genannten Erfüllungsgrade bzw.

Wiederherstellungszeiten nach Prioritäten einzuhalten. Sollte der AN für die Wiederherstellung

die im SLA genannten Zeitlimits überschreiten, hat der AN pro angefangener Stunde der

Überschreitung Pönalen bis zur tatsächlichen Wiederherstellung (Erfüllung) an den AG laut SLA

zu bezahlen:

Die obgenannten Pönalen pro Jahr sind der Höhe nach mit 20% des Gesamtjahresentgeltes

begrenzt. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadenersatzanspruches, es sei

denn bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, ist ausgeschlossen.

Sollten pönalwirksame Überschreitungen eintreten, sind diese dem AN unverzüglich schriftlich

zur Kenntnis zu bringen.

8. Haftung

8.1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldete

Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom

Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen. Im Falle von verschuldeten Personenschäden

haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.

8.2. Die Haftung für mittelbare Schäden - wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten

die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter -

wird ausdrücklich ausgeschlossen.

8.3. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch

spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

8.4. Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem

Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten

entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab.

8.5. Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den

Verlust von Daten abweichend von Punkt 8.2 nicht ausgeschlossen, jedoch für die

Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal EUR 10 % der Auftragssumme je Schadensfall,

maximal jedoch EUR 15.000,-. Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten

Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des AG -gleich aus welchem Rechtsgrund- sind

ausgeschlossen.

9. Vergütung

9.1. Die vom AG zu bezahlenden Vergütungen und Konditionen ergeben sich aus dem Vertrag.

Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet.

9.2. Reisezeiten von Mitarbeitern des AN gelten als Arbeitszeit. Reisezeiten werden in Höhe

des vereinbarten Stundensatzes vergütet. Die genannten Sätze ändern sich entsprechend der

Preisgleitklausel in Punkt 9.5. Zusätzlich werden die Reisekosten und allfällige

Übernachtungskosten vom AG nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Die Erstattung der Reiseund Nebenkosten erfolgt gegen Vorlage der Belege(Kopien).

9.3. Der AN ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung von

Anzahlungen oder der Beibringung von sonstigen Sicherheiten durch den AG in angemessener

Höhe abhängig zu machen.

9.4. Soweit nicht vertraglich anders vereinbart, werden einmalige Vergütungen nach der

Leistungserbringung, laufende Vergütungen vierteljährlich im Voraus verrechnet. Die vom AN

gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne

jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag

festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Eine Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem der

AN über sie verfügen kann. Kommt der AG mit seinen Zahlungen in Verzug, ist der AN berechtigt,

die gesetzlichen Verzugszinsen und alle zur Einbringlichmachung erforderlichen Kosten zu

verrechnen. Sollte der Verzug des AG 14 Tage überschreiten, ist der AN berechtigt, sämtliche

Leistungen einzustellen. Der AN ist überdies berechtigt, das Entgelt für alle bereits erbrachten

Leistungen ungeachtet allfälliger Zahlungsfristen sofort fällig zu stellen.

9.5. Laufende Vergütungen beruhen auf dem Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von

Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und

Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).

9.6. Die Aufrechnung ist dem AG nur mit einer vom AN anerkannten oder rechtskräftig

festgestellten Gegenforderung gestattet. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AG nicht zu.

9.7. Alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Abgabenschuldigkeiten, wie z.B.

Rechtsgeschäftsgebühren oder Quellensteuern, trägt der AG.

Sollte der AN für solche Abgaben in Anspruch genommen werden, so wird der AG den AN Schadund klaglos halten.

10. Höhere Gewalt

10.1. Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus,

Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der

Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw.

Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach

Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht

ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.

11. Nutzungsrechte an Softwareprodukten und Unterlagen

11.1. Soweit dem AG vom AN Softwareprodukte überlassen werden oder dem AG die Nutzung

von Softwareprodukten im Rahmen der Dienstleistungen ermöglicht wird, steht dem AG das

nichtausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, auf die Laufzeit des Vertrags

beschränkte Recht zu, die Softwareprodukte in unveränderter Form zu benutzen.

11.2. Bei Nutzung von Softwareprodukten in einem Netzwerk ist für jeden gleichzeitigen

Benutzer eine Lizenz erforderlich. Bei Nutzung von Softwareprodukten auf "Stand-Alone-PCs" ist

für jeden PC eine Lizenz erforderlich.

11.3. Für dem AG vom AN überlassene Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den

Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers dieser

Softwareprodukte.

11.4. Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, werden dem AG keine

weitergehenden Rechte an Softwareprodukten übertragen.

Die Rechte des AG nach den §§ 40(d), 40(e) UrhG werden hierdurch nicht beeinträchtigt.

11.5. Alle dem AG vom AN überlassenen Unterlagen, insbesondere die Dokumentationen zu

Softwareprodukten, dürfen weder vervielfältigt noch auf irgendeine Weise entgeltlich oder

unentgeltlich verbreitet werden.

12. Laufzeit des Vertrags

12.1. Der Vertrag tritt mit Unterschrift durch beide Vertragspartner in Kraft und läuft auf

unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer

Kündigungsfrist von 6 Monaten, frühestens aber zum Ende der im Vertrag vereinbarten

Mindestlaufzeit, durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.

12.2. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit

eingeschriebenen Brief vorzeitig und fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere

vor, wenn der jeweils andere Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und Androhung der

Kündigung wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt oder gegen den anderen

Vertragspartner ein Konkurs- oder sonstiges Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels

Masse abgelehnt wird oder die Leistungen des anderen Vertragspartners infolge von Höherer

Gewalt für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten behindert oder verhindert werden.

12.3. Der AN ist überdies berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen,

wenn sich wesentliche Parameter der Leistungserbringung geändert haben und der AN aus

diesem Grund die Fortführung der Leistungen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr

zugemutet werden kann.

12.4. Bei Vertragsbeendigung hat der AG unverzüglich sämtliche ihm vom AN überlassene

Unterlagen und Dokumentationen an den AN zurückzustellen.

12.5. Auf Wunsch unterstützt der AN bei Vertragsende den AG zu den jeweiligen beim AN

geltenden Stundensätzen bei der Rückführung der Dienstleistungen auf den AG oder einen vom

AG benannten Dritten.

13. Datenschutz / Geheimhaltung

13.1. Der AN wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften des

Datenschutzgesetzes, der DSGVO und des Telekommunikationsgesetzes beachten und die für den

Datenschutz im Verantwortungsbereich vom AN erforderlichen technischen und

organisatorischen Maßnahmen treffen.

Der AN verpflichtet sich insbesondere seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 6 des

Datenschutzgesetzes einzuhalten.

13.2. Wir verarbeiten ihrer Personenbezogenen Daten im Rahmen der gesetzlichen Erlaubnisse.

Im Falle eines betroffenen Begehrens wenden sie sich an uns.

Darüber hinaus steht ihnen ein Beschwerderecht bei der zuständigen Behörde frei.

14. Geheimhaltung

14.1. Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm vom anderen im Zusammenhang

mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse als

solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein

bekannt sind, oder dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung

bekannt waren, oder dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung

mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt

worden sind, oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung

offen zu legen sind.

14.2. Die mit dem AN verbundenen Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie einer

inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.

15. Sonstiges

15.1. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die

die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können.

15.2. Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach

Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst

noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den

AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende

Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines

Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen

Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten

(ST2).

15.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die

Aufhebung dieses Formerfordernisses.

15.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam

oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen

hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine

sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder

undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.

15.5. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf

der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch

berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich

verbundenes Unternehmen zu übertragen.

15.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung

kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann,

wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich

die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des

Auftragnehmers als vereinbart.

Der Gerichtsstand ist in der vertraglichen Vereinbarung mit dem Kunden nochmals

explizit zu vereinbaren.

Der Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie empfiehlt als

wirtschaftsfreundliches Mittel der Streitschlichtung nachfolgende Mediationsklausel:

Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt

werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen

Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt

WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die

Auswahl der WirtschaftsMediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden

können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte

eingeleitet.

Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem

allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht.

Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen,

insbesondere auch jene für eine(n) beigezogene(n) RechtsberaterIn, können

vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale

Kosten“ geltend gemacht werden.


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