LA-IT
Impressum, AGB und Datenschutzerklärung
Impressum
LA-IT e.U.
Carl-Anton-Carlonestrasse 7/7
4052 Ansfelden
Österreich
Tel: +43 676 3720623
Email: office@la-it.at
Verantwortlich für den Inhalt: LA-IT e.U.
LA-IT e.U. ist ein in Österreich eingetragenes Unternehmen.
Firmenbuchnummer: 607778T
Firmenbuchgericht: Landesgericht
Linz Gewerbeaufsichtbehörde: Landesgericht Linz
1. Allgemeines
1.1. Der Auftragnehmer (AN) erbringt für den Auftraggeber (AG) Dienstleistungen in der
Informationstechnologie und des Betriebs von Hard- und Softwarekomponenten unter Einhaltung
der beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil bildenden Service Level Agreements (SLAs).
1.2. Diese Allgemeinen Bedingungen (AB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen
Dienstleistungen, die der AN gegenüber dem AG erbringt, auch wenn im Einzelfall bei
Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die AB Bezug genommen wird. Geschäftsbedingungen
des AG gelten nur, wenn sie vom AN schriftlich anerkannt wurden.
2. Leistungsumfang
2.1. Der genaue Umfang der Dienstleistungen des AN ist im jeweiligen SLA mit dem AG
festgelegt. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erbringt der AN die Dienstleistungen während
der beim AN üblichen Geschäftszeiten laut SLA.
Der AN wird entsprechend dem jeweiligen SLA für die Erbringung und Verfügbarkeit der
Dienstleistungen sorgen.
2.2. Grundlage der für die Leistungserbringung von AN eingesetzten Einrichtungen und
Technologie ist der qualitative und quantitative Leistungsbedarf des AG, wie er auf der
Grundlage der vom AG zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt wurde. Machen neue
Anforderungen des AG eine Änderung der Dienstleistungen bzw. der eingesetzten Technologie
erforderlich, wird der AN auf Wunsch des AG ein entsprechendes Angebot unterbreiten.
2.3. Der AN ist berechtigt, die zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzten Einrichtungen
nach freiem Ermessen zu ändern, wenn keine Beeinträchtigung der Dienstleistungen zu erwarten
ist.
2.4. Leistungen durch den AN, die vom AG über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang
hinaus in Anspruch genommen werden, werden vom AG nach tatsächlichem Personal- und
Sachaufwand zu den jeweils beim AN gültigen Sätzen vergütet. Dazu zählen insbesondere
Leistungen außerhalb der beim AN üblichen Geschäftszeit, das Analysieren und Beseitigen von
Störungen und Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den AG oder
sonstige nicht vom AN zu vertretende Umstände entstanden sind. Ebenso sind
Schulungsleistungen grundsätzlich nicht in den Dienstleistungen enthalten und bedürfen einer
gesonderten Vereinbarung.
2.5. Sofern der AN auf Wunsch des AG Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese Verträge
ausschließlich zwischen dem AG und dem Dritten zu den jeweiligen Geschäftsbedingungen des
Dritten zustande. Der AN ist nur für die von ihm selbst erbrachten Dienstleistungen
verantwortlich.
2.6. Ausdrücklich weisen wir daraufhin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung iSd
Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BundesBehindertengleichstellungsgesetz – BGStG)“ nicht im Angebot enthalten ist, sofern diese nicht
gesondert/ individuell vom Auftraggeber angefordert wurde. Sollte die barrierefreie
Ausgestaltung nicht vereinbart worden sein, so obliegt dem Auftraggeber die Überprüfung der
Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz
durchzuführen.
3. Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des AG
3.1. Der AG verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der
Dienstleistungen durch den AN erforderlich sind. Der AG verpflichtet sich weiters, alle
Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrags erforderlich sind und die nicht im
Leistungsumfang des AN enthalten sind.
3.2. Sofern die Dienstleistungen vor Ort beim AG erbracht werden, stellt der AG die zur
Erbringung der Dienstleistungen durch den AN erforderlichen Netzkomponenten, Anschlüsse,
Versorgungsstrom inkl. Spitzenspannungsausgleich, Notstromversorgungen, Stellflächen für
Anlagen, Arbeitsplätze sowie Infrastruktur in erforderlichem Umfang und Qualität (z.B.
Klimatisierung) unentgeltlich zur Verfügung. Jedenfalls ist der AG für die Einhaltung der vom
jeweiligen Hersteller geforderten Voraussetzungen für den Betrieb der Hardware verantwortlich.
Ebenso hat der AG für die Raum- und Gebäudesicherheit, unter anderem für den Schutz vor
Wasser, Feuer und Zutritt Unbefugter Sorge zu tragen. Der AG ist für besondere
Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Sicherheitszellen) in seinen Räumlichkeiten selbst verantwortlich.
Der AG ist nicht berechtigt, den Mitarbeitern des AN Weisungen -gleich welcher Art- zu erteilen
und wird alle Wünsche bezüglich der Leistungserbringung ausschließlich an den vom AN
benannten Ansprechpartner herantragen.
3.3. Der AG stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche vom AN zur
Durchführung des Auftrages benötigten Informationen, Daten und Unterlagen in der vom AN
geforderten Form zur Verfügung und unterstützt den AN auf Wunsch bei der Problemanalyse und
Störungsbeseitigung, der Koordination von Verarbeitungsaufträgen und der Abstimmung der
Dienstleistungen. Änderungen in den Arbeitsabläufen beim AG, die Änderungen in den vom AN
für den AG zu erbringenden Dienstleistungen verursachen können, bedürfen der vorherigen
Abstimmung mit dem AN hinsichtlich ihrer technischen und kommerziellen Auswirkungen.
3.4. Soweit dies nicht ausdrücklich im Leistungsumfang vom AN enthalten ist, wird der AG auf
eigenes Risiko und auf eigene Kosten für eine Netzanbindung sorgen.
3.5. Der AG ist verpflichtet, die zur Nutzung der Dienstleistungen vom AN erforderlichen
Passwörter und Log-Ins vertraulich zu behandeln.
3.6. Der AG wird die dem AN übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich
verwahren, so dass sie bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können.
3.7. Der AG wird alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht erbringen, dass der
AN in der Erbringung der Dienstleistungen nicht behindert wird. Der AG stellt sicher, dass der AN
und/oder die durch den AN beauftragten Dritten für die Erbringung der Dienstleistungen den
erforderlichen Zugang zu den Räumlichkeiten beim AG erhalten.
Der AG ist dafür verantwortlich, dass die an der Vertragserfüllung beteiligten Mitarbeiter seiner
verbundenen Unternehmen oder von ihm beauftragte Dritte entsprechend an der
Vertragserfüllung mitwirken.
3.8. Erfüllt der AG seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in
dem vorgesehenen Umfang, gelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz möglicher
Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht.
Zeitpläne für die von AN zu erbringenden Leistungen verschieben sich in angemessenem Umfang.
Der AG wird die dem AN hierdurch entstehenden Mehraufwendungen und/oder Kosten zu den
beim AN jeweils geltenden Sätzen gesondert vergüten.
3.9. Der AG sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die ihm zurechenbaren Dritten die von AN
eingesetzten Einrichtungen und Technologien sowie die ihm allenfalls überlassenen
Vermögensgegenstände sorgfältig behandeln; der AG haftet dem AN für jeden Schaden.
3.10. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgen Beistellungen und Mitwirkungen des AG
unentgeltlich.
4. Personal
4.1. Sofern nach den zwischen den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen Mitarbeiter
des AG vom AN übernommen werden, ist darüber eine separate schriftliche Vereinbarung zu
treffen.
5. Change Requests
5.1. Beide Vertragspartner können jederzeit Änderungen des Leistungsumfangs verlangen
("Change Request"). Eine gewünschte Änderung muss jedoch eine genaue Beschreibung
derselben, die Gründe für die Änderung, den Einfluss auf Zeitplanung und die Kosten darlegen,
um dem Adressaten des Change Requests die Möglichkeit einer angemessenen Bewertung zu
geben. Ein Change Request wird erst durch rechtsgültige Unterschrift beider Vertragspartner
bindend.
6. Leistungsstörungen
6.1. Der AN verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienstleistungen. Erbringt
der AN die Dienstleistungen nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten oder nur mangelhaft, d.h.
mit wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten Qualitätsstandards, ist der AN
verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung umgehend zu beginnen und innerhalb angemessener
Frist seine Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei zu erbringen, indem er nach seiner Wahl
die betroffenen Leistungen wiederholt oder notwendige Nachbesserungsarbeiten durchführt.
6.2. Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des AG oder auf einer
Verletzung der Verpflichtungen des AG gemäß Punkt 3.9, ist jede unentgeltliche Pflicht zur
Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die vom AN erbrachten Leistungen
trotz möglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. Der AN wird auf Wunsch
des AG eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen.
6.3. Der AG wird den AN bei der Mängelbeseitigung unterstützen und alle erforderlichen
Informationen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel sind vom AG unverzüglich schriftlich
oder per e-mail dem AN zu melden. Den durch eine verspätete Meldung entstehenden
Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung trägt der AG.
6.4. Die Regelungen dieses Punktes gelten sinngemäß für allfällige Lieferungen von Hard- oder
Softwareprodukten vom AN an den AG. Die Gewährleistungsfrist für solche Lieferungen beträgt 6
Monate ab Übergabe. § 924 ABGB "Vermutung der Mangelhaftigkeit" wird einvernehmlich
ausgeschlossen. Für allfällige dem AG vom AN überlassene Hard- oder Softwareprodukte Dritter
gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Gewährleistungsbedingungen
des Herstellers dieser Produkte. Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich AN das Eigentum an
allen von ihm gelieferten Hard- und Softwareprodukten vor.
7. Vertragsstrafe
7.1. Der AN ist verpflichtet, die im SLA genannten Erfüllungsgrade bzw.
Wiederherstellungszeiten nach Prioritäten einzuhalten. Sollte der AN für die Wiederherstellung
die im SLA genannten Zeitlimits überschreiten, hat der AN pro angefangener Stunde der
Überschreitung Pönalen bis zur tatsächlichen Wiederherstellung (Erfüllung) an den AG laut SLA
zu bezahlen:
Die obgenannten Pönalen pro Jahr sind der Höhe nach mit 20% des Gesamtjahresentgeltes
begrenzt. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadenersatzanspruches, es sei
denn bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, ist ausgeschlossen.
Sollten pönalwirksame Überschreitungen eintreten, sind diese dem AN unverzüglich schriftlich
zur Kenntnis zu bringen.
8. Haftung
8.1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldete
Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom
Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen. Im Falle von verschuldeten Personenschäden
haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.
8.2. Die Haftung für mittelbare Schäden - wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten
die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter -
wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.3. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch
spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
8.4. Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem
Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten
entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab.
8.5. Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den
Verlust von Daten abweichend von Punkt 8.2 nicht ausgeschlossen, jedoch für die
Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal EUR 10 % der Auftragssumme je Schadensfall,
maximal jedoch EUR 15.000,-. Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten
Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des AG -gleich aus welchem Rechtsgrund- sind
ausgeschlossen.
9. Vergütung
9.1. Die vom AG zu bezahlenden Vergütungen und Konditionen ergeben sich aus dem Vertrag.
Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet.
9.2. Reisezeiten von Mitarbeitern des AN gelten als Arbeitszeit. Reisezeiten werden in Höhe
des vereinbarten Stundensatzes vergütet. Die genannten Sätze ändern sich entsprechend der
Preisgleitklausel in Punkt 9.5. Zusätzlich werden die Reisekosten und allfällige
Übernachtungskosten vom AG nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Die Erstattung der Reiseund Nebenkosten erfolgt gegen Vorlage der Belege(Kopien).
9.3. Der AN ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung von
Anzahlungen oder der Beibringung von sonstigen Sicherheiten durch den AG in angemessener
Höhe abhängig zu machen.
9.4. Soweit nicht vertraglich anders vereinbart, werden einmalige Vergütungen nach der
Leistungserbringung, laufende Vergütungen vierteljährlich im Voraus verrechnet. Die vom AN
gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne
jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag
festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Eine Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem der
AN über sie verfügen kann. Kommt der AG mit seinen Zahlungen in Verzug, ist der AN berechtigt,
die gesetzlichen Verzugszinsen und alle zur Einbringlichmachung erforderlichen Kosten zu
verrechnen. Sollte der Verzug des AG 14 Tage überschreiten, ist der AN berechtigt, sämtliche
Leistungen einzustellen. Der AN ist überdies berechtigt, das Entgelt für alle bereits erbrachten
Leistungen ungeachtet allfälliger Zahlungsfristen sofort fällig zu stellen.
9.5. Laufende Vergütungen beruhen auf dem Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von
Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und
Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
9.6. Die Aufrechnung ist dem AG nur mit einer vom AN anerkannten oder rechtskräftig
festgestellten Gegenforderung gestattet. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AG nicht zu.
9.7. Alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Abgabenschuldigkeiten, wie z.B.
Rechtsgeschäftsgebühren oder Quellensteuern, trägt der AG.
Sollte der AN für solche Abgaben in Anspruch genommen werden, so wird der AG den AN Schadund klaglos halten.
10. Höhere Gewalt
10.1. Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus,
Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der
Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw.
Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach
Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht
ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.
11. Nutzungsrechte an Softwareprodukten und Unterlagen
11.1. Soweit dem AG vom AN Softwareprodukte überlassen werden oder dem AG die Nutzung
von Softwareprodukten im Rahmen der Dienstleistungen ermöglicht wird, steht dem AG das
nichtausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, auf die Laufzeit des Vertrags
beschränkte Recht zu, die Softwareprodukte in unveränderter Form zu benutzen.
11.2. Bei Nutzung von Softwareprodukten in einem Netzwerk ist für jeden gleichzeitigen
Benutzer eine Lizenz erforderlich. Bei Nutzung von Softwareprodukten auf "Stand-Alone-PCs" ist
für jeden PC eine Lizenz erforderlich.
11.3. Für dem AG vom AN überlassene Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den
Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers dieser
Softwareprodukte.
11.4. Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, werden dem AG keine
weitergehenden Rechte an Softwareprodukten übertragen.
Die Rechte des AG nach den §§ 40(d), 40(e) UrhG werden hierdurch nicht beeinträchtigt.
11.5. Alle dem AG vom AN überlassenen Unterlagen, insbesondere die Dokumentationen zu
Softwareprodukten, dürfen weder vervielfältigt noch auf irgendeine Weise entgeltlich oder
unentgeltlich verbreitet werden.
12. Laufzeit des Vertrags
12.1. Der Vertrag tritt mit Unterschrift durch beide Vertragspartner in Kraft und läuft auf
unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 6 Monaten, frühestens aber zum Ende der im Vertrag vereinbarten
Mindestlaufzeit, durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.
12.2. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit
eingeschriebenen Brief vorzeitig und fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere
vor, wenn der jeweils andere Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und Androhung der
Kündigung wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt oder gegen den anderen
Vertragspartner ein Konkurs- oder sonstiges Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels
Masse abgelehnt wird oder die Leistungen des anderen Vertragspartners infolge von Höherer
Gewalt für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten behindert oder verhindert werden.
12.3. Der AN ist überdies berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen,
wenn sich wesentliche Parameter der Leistungserbringung geändert haben und der AN aus
diesem Grund die Fortführung der Leistungen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr
zugemutet werden kann.
12.4. Bei Vertragsbeendigung hat der AG unverzüglich sämtliche ihm vom AN überlassene
Unterlagen und Dokumentationen an den AN zurückzustellen.
12.5. Auf Wunsch unterstützt der AN bei Vertragsende den AG zu den jeweiligen beim AN
geltenden Stundensätzen bei der Rückführung der Dienstleistungen auf den AG oder einen vom
AG benannten Dritten.
13. Datenschutz / Geheimhaltung
13.1. Der AN wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften des
Datenschutzgesetzes, der DSGVO und des Telekommunikationsgesetzes beachten und die für den
Datenschutz im Verantwortungsbereich vom AN erforderlichen technischen und
organisatorischen Maßnahmen treffen.
Der AN verpflichtet sich insbesondere seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 6 des
Datenschutzgesetzes einzuhalten.
13.2. Wir verarbeiten ihrer Personenbezogenen Daten im Rahmen der gesetzlichen Erlaubnisse.
Im Falle eines betroffenen Begehrens wenden sie sich an uns.
Darüber hinaus steht ihnen ein Beschwerderecht bei der zuständigen Behörde frei.
14. Geheimhaltung
14.1. Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm vom anderen im Zusammenhang
mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse als
solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein
bekannt sind, oder dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung
bekannt waren, oder dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung
mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt
worden sind, oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung
offen zu legen sind.
14.2. Die mit dem AN verbundenen Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie einer
inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.
15. Sonstiges
15.1. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die
die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können.
15.2. Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach
Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst
noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den
AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende
Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines
Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen
Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten
(ST2).
15.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die
Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam
oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine
sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder
undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
15.5. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf
der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch
berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich
verbundenes Unternehmen zu übertragen.
15.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung
kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann,
wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich
die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des
Auftragnehmers als vereinbart.
Der Gerichtsstand ist in der vertraglichen Vereinbarung mit dem Kunden nochmals
explizit zu vereinbaren.
Der Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie empfiehlt als
wirtschaftsfreundliches Mittel der Streitschlichtung nachfolgende Mediationsklausel:
Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt
werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen
Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt
WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die
Auswahl der WirtschaftsMediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden
können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte
eingeleitet.
Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem
allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht.
Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen,
insbesondere auch jene für eine(n) beigezogene(n) RechtsberaterIn, können
vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale
Kosten“ geltend gemacht werden.
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